Donate books to help fund our work. Learn more→

The Rudolf Steiner Archive

a project of Steiner Online Library, a public charity

DONATE

Scientific Disciplines and Anthroposophy
GA 73a

6 April 1920, Dornach

Translate the original German text into any language:

Versions Available:

Fachwissenschaften und Anthroposophie
  1. Scientific Disciplines and Anthroposophy, tr. SOL

9. Fragenbeantwortung im Anschluß an den Vortrag von Roman Boos über «Anthroposophie und Rechtswissenschaft»

9. Fragenbeantwortung im Anschluß an den Vortrag von Roman Boos über «Anthroposophie und Rechtswissenschaft»

Roman Boos: Wie kann in der Zukunft das Prinzip der Festlegung von rechtlichen Normen durch Kodifikation sich ausnehmen? Wie kann also von den parlamentarischen Zentren aus die Rechtswirkung ausgeübt werden, ohne daß ein Lahmen oder Absterben des Kodifikationsprinzips sich ergibt, wie es heute der Fall ist?

Roman Boos: Wie kann in der Zukunft das Prinzip der Festlegung von rechtlichen Normen durch Kodifikation sich ausnehmen? Wie kann also von den parlamentarischen Zentren aus die Rechtswirkung ausgeübt werden, ohne daß ein Lahmen oder Absterben des Kodifikationsprinzips sich ergibt, wie es heute der Fall ist?

[ ] Rudolf Steiner: Die Verlebendigung des Rechtslebens, von der Herr Dr. Boos gesprochen hat, die wird, wie mir scheint, auf eine ganz selbstverständliche Weise im dreigegliederten sozialen Organismus allmählich herbeigeführt werden. Wie hat man sich denn im konkreten diese Gestaltung des dreigliedrigen sozialen Organismus zu denken? Wirklich in einer ähnlichen Weise — es soll damit keine bloße Analogie ausgesprochen werden —, wirklich in einer ähnlichen Weise, wie man sich die organische Dreigliederung im natürlichen menschlichen Organismus selbst zu denken hat.

[ ] Rudolf Steiner: Die Verlebendigung des Rechtslebens, von der Herr Dr. Boos gesprochen hat, die wird, wie mir scheint, auf eine ganz selbstverständliche Weise im dreigegliederten sozialen Organismus allmählich herbeigeführt werden. Wie hat man sich denn im konkreten diese Gestaltung des dreigliedrigen sozialen Organismus zu denken? Wirklich in einer ähnlichen Weise — es soll damit keine bloße Analogie ausgesprochen werden —, wirklich in einer ähnlichen Weise, wie man sich die organische Dreigliederung im natürlichen menschlichen Organismus selbst zu denken hat.

[ ] Die Anschauung, die ja auch heute von Herrn Dr. Boos gerügt worden ist, daß man es bei dem Herzen zu tun habe mit einer Art Pumpe, die die Blutflüssigkeit nach allen möglichen Orten des Organismus treibt, diese Anschauung, die muß für die Physiologie überwunden werden. Es muß erkannt werden, daß man in der Herztätigkeit das ausgleichende Zusammenwirken der beiden anderen Tätigkeiten des menschlichen Organismus zu sehen hat: der Stoffwechseltätigkeit und der Nerven-Sinnes-Tätigkeit. Will man nun als Physiologe, der in der Wirklichkeit drinnensteht, diesen menschlichen Organismus schildern, sein Funktionieren darstellen, dann hat man im allgemeinen nur nötig, wirklich selbstlos zu schildern die Stoffwechseltätigkeit auf der einen Seite und die Nerven-Sinnes-Tätigkeit auf der anderen Seite, denn durch deren polarisches Aufeinander- und Ineinanderwirken ergibt sich eben die ausgleichende rhythmische Tätigkeit; man hat diese schon förmlich drinnen. Das ist etwas, was auch berücksichtigt werden muß, wenn man sich das Leben im dreigliedrigen sozialen Organismus vorstellen will. Dieses Leben im dreigliedrigen sozialen Organismus ist wirklich nur dann recht vorstellbar, wenn man noch Sinn für Lebenspraxis hat.

[ ] Die Anschauung, die ja auch heute von Herrn Dr. Boos gerügt worden ist, daß man es bei dem Herzen zu tun habe mit einer Art Pumpe, die die Blutflüssigkeit nach allen möglichen Orten des Organismus treibt, diese Anschauung, die muß für die Physiologie überwunden werden. Es muß erkannt werden, daß man in der Herztätigkeit das ausgleichende Zusammenwirken der beiden anderen Tätigkeiten des menschlichen Organismus zu sehen hat: der Stoffwechseltätigkeit und der Nerven-Sinnes-Tätigkeit. Will man nun als Physiologe, der in der Wirklichkeit drinnensteht, diesen menschlichen Organismus schildern, sein Funktionieren darstellen, dann hat man im allgemeinen nur nötig, wirklich selbstlos zu schildern die Stoffwechseltätigkeit auf der einen Seite und die Nerven-Sinnes-Tätigkeit auf der anderen Seite, denn durch deren polarisches Aufeinander- und Ineinanderwirken ergibt sich eben die ausgleichende rhythmische Tätigkeit; man hat diese schon förmlich drinnen. Das ist etwas, was auch berücksichtigt werden muß, wenn man sich das Leben im dreigliedrigen sozialen Organismus vorstellen will. Dieses Leben im dreigliedrigen sozialen Organismus ist wirklich nur dann recht vorstellbar, wenn man noch Sinn für Lebenspraxis hat.

[ ] Als ich einiges veröffentlicht und in der verschiedensten Weise über Dreigliederung gesprochen hatte, da kam unter anderen auch der Einwand, daß man sich ja nicht recht vorstellen könne, wie das Recht zu einem Inhalt komme, wenn es abgesondert werden solle im Leben von dem geistigen Teil des sozialen Organismus auf der einen Seite und dem wirtschaftlichen Teil auf der anderen Seite. Gerade solche Leute wie zum Beispiel der heute öfters erwähnte Stammler, sie fassen gewissermaßen das Recht so auf, daß sie auf der einen Seite nur eine Art Formalismus anerkennen. Dieses [formelle System] würde dann auf der anderen Seite, wie sie meinen, seinen materiellen Inhalt durch die Wirtschaftserfordernisse des sozialen Organismus bekommen. Aus solchen Anschauungen heraus wurde mir erwidert, daß ja das Recht nicht abgesondert werden könne vom Wirtschaftsleben, aus dem einfachen Grunde, weil die Kräfte des Wirtschaftslebens aus sich heraus die Rechtssatzungen ja ergeben müßten. Indem man so etwas in seine Begriffe aufnimmt, denkt man fortwährend an etwas Unlebendiges, an etwas, was eben darauf hinausläuft, daß man zum Beispiel aus den wirtschaftlichen Kräften heraus Feststellungen vornimmt, die dann kodifiziert werden und nach denen man sich richten kann. Man denkt hauptsächlich daran, daß solche kodifizierten Feststellungen da sind und daß man nachschauen kann, wie sie lauten.

[ ] Als ich einiges veröffentlicht und in der verschiedensten Weise über Dreigliederung gesprochen hatte, da kam unter anderen auch der Einwand, daß man sich ja nicht recht vorstellen könne, wie das Recht zu einem Inhalt komme, wenn es abgesondert werden solle im Leben von dem geistigen Teil des sozialen Organismus auf der einen Seite und dem wirtschaftlichen Teil auf der anderen Seite. Gerade solche Leute wie zum Beispiel der heute öfters erwähnte Stammler, sie fassen gewissermaßen das Recht so auf, daß sie auf der einen Seite nur eine Art Formalismus anerkennen. Dieses [formelle System] würde dann auf der anderen Seite, wie sie meinen, seinen materiellen Inhalt durch die Wirtschaftserfordernisse des sozialen Organismus bekommen. Aus solchen Anschauungen heraus wurde mir erwidert, daß ja das Recht nicht abgesondert werden könne vom Wirtschaftsleben, aus dem einfachen Grunde, weil die Kräfte des Wirtschaftslebens aus sich heraus die Rechtssatzungen ja ergeben müßten. Indem man so etwas in seine Begriffe aufnimmt, denkt man fortwährend an etwas Unlebendiges, an etwas, was eben darauf hinausläuft, daß man zum Beispiel aus den wirtschaftlichen Kräften heraus Feststellungen vornimmt, die dann kodifiziert werden und nach denen man sich richten kann. Man denkt hauptsächlich daran, daß solche kodifizierten Feststellungen da sind und daß man nachschauen kann, wie sie lauten.

[ ] Im naturgemäßen, lebendigen dreigliedrigen Organismus hat man es nun zu tun, ich möchte sagen mit den zwei polarischen Gegensätzen: auf der einen Seite mit dem geistigen Leben und auf der anderen Seite mit dem wirtschaftlichen Leben. Das geistige Leben, das sich, wenn es nur frei wird, aus denjenigen Kräftewirkungen ergibt, die die Menschen durch ihre Geburt und Entwicklung in das Dasein hereinbringen, dieses geistige Leben stellt durch seinen eigenen Inhalt eben eine Realität dar. Da wird gerade das Fruchtbare des geistigen Lebens sich entwickeln, wenn man nicht durch irgendwelche Normen beschneidet und einengt dasjenige, was einer kann. Das Fruchtbare ergibt sich ganz selbstverständlich einfach dadurch, daß es im Interesse der Menschen liegt, daß derjenige, der mehr kann und der größere Anlagen hat, auch mehr wirken kann. Es wird ganz selbstverständlich sein, daß der, sagen wir als Lehrer für eine Anzahl von Kindern genommen wird, von dem diejenigen, die einen Lehrer suchen, überzeugt sein können, daß er in seiner Sphäre das bewirken kann, um was es sich handelt. Wenn das Geistesleben wirklich frei ist, ergibt sich die ganze Konstitution des Geisteslebens aus der Natur der Sache selbst heraus; es wirken in diesem Geistesleben die Menschen, die drinnenstehen. Auf der anderen Seite haben wir den Wirtschaftsteil des dreigliedrigen sozialen Organismus. Da ergibt sich wiederum aus den Konsumtionsbedürfnissen und aus den Möglichkeiten der Produktion, aus den verschiedenen Verkettungen, aus den Beziehungen, die sich ergeben, aus alledem ergibt sich die Struktur des Wirtschaftslebens. Ich kann das natürlich in dieser Fragenbeantwortung nur kurz andeuten. Aber hinein spielen dann die verschiedenen Verhältnisse, die zwischen Mensch und Mensch oder zwischen Menschengruppen und einzelnen Menschen oder auch zwischen verschiedenen Menschengruppen spielen können. Das alles wird das Wirtschaftsleben bewegen. Und auf diesen beiden Gebieten kommt eigentlich das zunächst gar nicht in Frage, was man «Recht» nennt, insofern diese beiden Gebiete ihre Angelegenheiten selbst besorgen. Wenn man real denkt — natürlich denken heute die Menschen nicht real, sondern theoretisch, aus dem schon Bestehenden heraus, daher konfundieren sie dasjenige, was das Geistesgebiet schon an Rechtsideen hat, mit den Rechtsideen des Wirtschaftsgebietes —, wenn man real, praktisch denkt, so kommen im freien Geistesleben gar nicht in Betracht Rechtsimpulse, sondern es kommen in Frage Vertrauensimpulse, es kommen in Frage Fähigkeitsimpulse. Es ist einfach ein Unding, im freien Geistesleben davon zu sprechen, daß derjenige, der was kann, ein Recht hat zu wirken. Es kann gar nicht in Frage kommen, von einem solchen Recht zu sprechen, sondern man muß davon sprechen, daß man ihn braucht, daß er wirken soll. Derjenige, der Kinder unterrichten kann, den wird man selbstverständlich unterrichten lassen, und es wird keine Frage sein, ob da eine Berechtigung vorliegt oder nicht; es ist nicht irgendwie eine Frage des Rechtes als solchem. Ebenso ist es im Wirtschaftsleben. Da werden entweder schriftliche oder mündliche Verträge eine Rolle spielen, und das Vertrauen in das Verträge-Einhalten wird eine Rolle spielen müssen. Daß die Verträge eingehalten werden, das wird sich, wenn das Wirtschaftsleben ganz auf sich selber gestellt ist, dadurch ergeben, daß das Wirtschaftsleben einfach nicht funktionieren kann, wenn Verträge nicht eingehalten werden.

[ ] Im naturgemäßen, lebendigen dreigliedrigen Organismus hat man es nun zu tun, ich möchte sagen mit den zwei polarischen Gegensätzen: auf der einen Seite mit dem geistigen Leben und auf der anderen Seite mit dem wirtschaftlichen Leben. Das geistige Leben, das sich, wenn es nur frei wird, aus denjenigen Kräftewirkungen ergibt, die die Menschen durch ihre Geburt und Entwicklung in das Dasein hereinbringen, dieses geistige Leben stellt durch seinen eigenen Inhalt eben eine Realität dar. Da wird gerade das Fruchtbare des geistigen Lebens sich entwickeln, wenn man nicht durch irgendwelche Normen beschneidet und einengt dasjenige, was einer kann. Das Fruchtbare ergibt sich ganz selbstverständlich einfach dadurch, daß es im Interesse der Menschen liegt, daß derjenige, der mehr kann und der größere Anlagen hat, auch mehr wirken kann. Es wird ganz selbstverständlich sein, daß der, sagen wir als Lehrer für eine Anzahl von Kindern genommen wird, von dem diejenigen, die einen Lehrer suchen, überzeugt sein können, daß er in seiner Sphäre das bewirken kann, um was es sich handelt. Wenn das Geistesleben wirklich frei ist, ergibt sich die ganze Konstitution des Geisteslebens aus der Natur der Sache selbst heraus; es wirken in diesem Geistesleben die Menschen, die drinnenstehen. Auf der anderen Seite haben wir den Wirtschaftsteil des dreigliedrigen sozialen Organismus. Da ergibt sich wiederum aus den Konsumtionsbedürfnissen und aus den Möglichkeiten der Produktion, aus den verschiedenen Verkettungen, aus den Beziehungen, die sich ergeben, aus alledem ergibt sich die Struktur des Wirtschaftslebens. Ich kann das natürlich in dieser Fragenbeantwortung nur kurz andeuten. Aber hinein spielen dann die verschiedenen Verhältnisse, die zwischen Mensch und Mensch oder zwischen Menschengruppen und einzelnen Menschen oder auch zwischen verschiedenen Menschengruppen spielen können. Das alles wird das Wirtschaftsleben bewegen. Und auf diesen beiden Gebieten kommt eigentlich das zunächst gar nicht in Frage, was man «Recht» nennt, insofern diese beiden Gebiete ihre Angelegenheiten selbst besorgen. Wenn man real denkt — natürlich denken heute die Menschen nicht real, sondern theoretisch, aus dem schon Bestehenden heraus, daher konfundieren sie dasjenige, was das Geistesgebiet schon an Rechtsideen hat, mit den Rechtsideen des Wirtschaftsgebietes —, wenn man real, praktisch denkt, so kommen im freien Geistesleben gar nicht in Betracht Rechtsimpulse, sondern es kommen in Frage Vertrauensimpulse, es kommen in Frage Fähigkeitsimpulse. Es ist einfach ein Unding, im freien Geistesleben davon zu sprechen, daß derjenige, der was kann, ein Recht hat zu wirken. Es kann gar nicht in Frage kommen, von einem solchen Recht zu sprechen, sondern man muß davon sprechen, daß man ihn braucht, daß er wirken soll. Derjenige, der Kinder unterrichten kann, den wird man selbstverständlich unterrichten lassen, und es wird keine Frage sein, ob da eine Berechtigung vorliegt oder nicht; es ist nicht irgendwie eine Frage des Rechtes als solchem. Ebenso ist es im Wirtschaftsleben. Da werden entweder schriftliche oder mündliche Verträge eine Rolle spielen, und das Vertrauen in das Verträge-Einhalten wird eine Rolle spielen müssen. Daß die Verträge eingehalten werden, das wird sich, wenn das Wirtschaftsleben ganz auf sich selber gestellt ist, dadurch ergeben, daß das Wirtschaftsleben einfach nicht funktionieren kann, wenn Verträge nicht eingehalten werden.

[ ] Ich weiß ja sehr wohl: Wenn man solche Dinge heute ausspricht, die eigentlich ganz praktisch sind, so werden sie doch von diesem oder jenem für etwas höchst Unpraktisches gehalten, weil man überall die höchst unpraktischen Dinge hineinträgt und dann glaubt, das, was man da hineingetragen hat und was sich auswirken soll, das sei praktisch, dagegen das, was hier geschildert wurde, das sei unpraktisch. Aber nun muß man bedenken, in diesen zwei Gebieten, in diesen Organen, im Wirtschaftsgebiet und im Geistesgebiet des dreigliedrigen sozialen Organismus, leben diese Dinge nebeneinander. Denkt man nun in ehrlicher Weise an eine demokratische Gestaltung dieses Zusammenlebens, indem die Menschen in den zwei Gebieten nebeneinander leben — in der wirtschaftlichen Struktur drinnen, in der geistigen Struktur drinnen —, dann tritt erst die Notwendigkeit auf, daß nun von Person zu Person die Verhältnisse festgelegt werden. Da ergibt die lebendige Notwendigkeit einfach, daß derjenige, der, sagen wir auf irgendeinem Posten des Geisteslebens steht, sein Verhältnis festzulegen hat zu vielen anderen Persönlichkeiten und so weiter. Diese lebendigen Bezüge, die werden eintreten müssen zwischen allen mündig gewordenen Menschen, und die Verhältnisse zwischen den mündigen Menschen und den nicht-mündigen Menschen, die ergeben sich eben aus dem Vertrauensverhältnis auf dem Gebiete des Geisteslebens. Aber alle Verhältnisse, welche sich ergeben aus den lebendigen Kräften auf der einen Seite des Wirtschaftslebens, auf der anderen Seite des Geisteslebens, alle diese Verhältnisse bedingen, daß gewissermaßen die mündig gewordenen Menschen untereinander ihre Verhältnisse in ihren Lebenssphären festzulegen beginnen. Und das gibt eine lebendige Wechselwirkung, die allerdings das Eigentümliche haben wird, daß diese Feststellungen — weil ja das Leben lebt und nicht in Normen eingespannt werden kann — beweglich sein müssen.

[ ] Ich weiß ja sehr wohl: Wenn man solche Dinge heute ausspricht, die eigentlich ganz praktisch sind, so werden sie doch von diesem oder jenem für etwas höchst Unpraktisches gehalten, weil man überall die höchst unpraktischen Dinge hineinträgt und dann glaubt, das, was man da hineingetragen hat und was sich auswirken soll, das sei praktisch, dagegen das, was hier geschildert wurde, das sei unpraktisch. Aber nun muß man bedenken, in diesen zwei Gebieten, in diesen Organen, im Wirtschaftsgebiet und im Geistesgebiet des dreigliedrigen sozialen Organismus, leben diese Dinge nebeneinander. Denkt man nun in ehrlicher Weise an eine demokratische Gestaltung dieses Zusammenlebens, indem die Menschen in den zwei Gebieten nebeneinander leben — in der wirtschaftlichen Struktur drinnen, in der geistigen Struktur drinnen —, dann tritt erst die Notwendigkeit auf, daß nun von Person zu Person die Verhältnisse festgelegt werden. Da ergibt die lebendige Notwendigkeit einfach, daß derjenige, der, sagen wir auf irgendeinem Posten des Geisteslebens steht, sein Verhältnis festzulegen hat zu vielen anderen Persönlichkeiten und so weiter. Diese lebendigen Bezüge, die werden eintreten müssen zwischen allen mündig gewordenen Menschen, und die Verhältnisse zwischen den mündigen Menschen und den nicht-mündigen Menschen, die ergeben sich eben aus dem Vertrauensverhältnis auf dem Gebiete des Geisteslebens. Aber alle Verhältnisse, welche sich ergeben aus den lebendigen Kräften auf der einen Seite des Wirtschaftslebens, auf der anderen Seite des Geisteslebens, alle diese Verhältnisse bedingen, daß gewissermaßen die mündig gewordenen Menschen untereinander ihre Verhältnisse in ihren Lebenssphären festzulegen beginnen. Und das gibt eine lebendige Wechselwirkung, die allerdings das Eigentümliche haben wird, daß diese Feststellungen — weil ja das Leben lebt und nicht in Normen eingespannt werden kann — beweglich sein müssen.

[ ] Ein absolut kodifiziertes Recht würde sich als etwas ausnehmen, was der Entwicklung widerspricht. Wenn man ein starr kodifiziertes Recht hätte, wäre es im Grunde etwa ebenso, wie wenn man ein siebenjähriges Kind hätte, dessen organische Lebenskräfte Sie jetzt festsetzen würden, und, wenn das Kind vierzig Jahre alt geworden ist, verlangen würden, daß es noch danach lebte. So verhält es sich auch mit dem sozialen Organismus, der ja durchaus etwas Lebendiges ist und im Jahre 1940 nicht der gleiche sein wird wie im Jahre 1920. Zum Beispiel bei Grund und Boden handelt es sich nicht darum, solches kodifiziertes Recht festzulegen, sondern es handelt sich um ein lebendiges Wechselverhältnis zwischen dem Boden und den Persönlichkeiten, die in den beiden anderen charakterisierten Gebieten — dem geistigen und dem wirtschaftlichen — drinnenstehen und so wirken, daß alles immerfort in Fluß gehalten werden kann, um den wahren demokratischen Boden, auf dem alle Menschen ihre gegenwärtigen Beziehungen leben, auch abändern und metamorphosieren zu können. Das ist dasjenige, was gesagt werden muß in bezug auf die Festlegung der öffentlichen Rechtsverhältnisse. Strafrechtsverhältnisse ergeben sich als das Sekundäre erst dann, wenn von einzelnen Persönlichkeiten in unsozialer Weise gegen dasjenige gehandelt wird, was festgelegt ist als das, was die mündig gewordenen Menschen als richtige Beziehung zueinander betrachten. Da allerdings ergibt sich für den dreigliedrigen sozialen Organismus bei einem praktischen Durchdenken des Strafrechtes, daß man nötig haben wird, auf die, ich möchte sagen Berechtigung der Strafe auch in praktischrealer Weise ein wenig hinzuschauen. Ich muß sagen, daß die vielgepriesene Rechtswissenschaft es eigentlich nicht einmal auf diesem Gebiete zu einem klaren Rechtsbegriffe gebracht hat. Es gibt eine jetzt allerdings schon ältere Schrift, «Das Recht in der Strafe», von Ludwig Laistner. Darinnen wird in der Einleitung eine Geschichte aller Theorien gegeben über das Recht zur Strafe: Abschreckungsimpulse, Erziehungsimpulse und alle anderen Impulse. Laistner zeigt vor allem, daß diese Theorien eigentlich recht brüchig sind, und er kommt dann zu seiner eigenen Theorie, welche darin besteht, daß man ein Recht zur Strafe eigentlich nur daher ableiten kann, daß der Verbrecher sich durch seinen eigenen freien Willen in die Sphäre des anderen Menschen hineinbegeben hat. Nehmen wir also an, der eine Mensch hat — und das ist schon auch wiederum hypothetisch — sich irgendeinen Lebenskreis geschaffen; der andere tritt in diesen Lebenskreis hinein, indem er zum Beispiel in sein Haus oder in seine Gedanken eintritt und ihn beraubt. — Nun sagt Ludwig Laistner: Der hat sich selber in meinen Lebenskreis hineinbegeben, und dadurch habe ich eine Gewalt über ihn; geradeso wie ich über mein Geld oder über meine eigenen Gedanken Gewalt habe, so habe ich nun auch über den Verbrecher Gewalt, weil er sich in meine Sphäre begeben hat. Diese Gewalt über ihn hat mir der Verbrecher selber zugestanden dadurch, daß er sich in meine Sphäre begeben hat. Ich kann diese Gewalt nun so realisieren, indem ich ihn bestrafe. Die Strafe ist nur das Äquivalent dafür, daß er sich in meine Kreise hineinbegeben hat. Das ist das einzige, was gefunden werden könnte im juristischen Denken über die Berechtigung, einen Verbrecher zu strafen. Ob das nun direkt geschieht oder in übertragenem Sinne, indem man es durch den Staat ausführen läßt, das sind dann wiederum sekundäre Fragen. Aber diese Dinge, warum sind sie denn eigentlich unklar? Warum liegt da etwas vor, das fortwährend verhindert, wirklich scharfumrissene Begriffe zu haben? Weil diese Begriffe heute aus sozialen Verhältnissen heraus genommen sind, die an sich schon alle von lauter Lebensunklarheiten erfüllt sind. Es setzt ja tatsächlich das Recht voraus, daß zuerst ein Organismus vorhanden ist und durch den Organismus lebendige Bewegung und dadurch eine Zirkulation vorhanden ist — geradeso wie es das Herz voraussetzt, daß zunächst andere Organe da sind, damit es funktionieren kann. Die Rechtsinstitution ist gewissermaßen das Herz des sozialen Organismus und setzt voraus, daß anderes sich entfaltet; sie setzt voraus, daß andere Kräfte schon da sind. Und wenn man in diesen anderen Verhältnissen Unklarheiten darin hat, dann ist es auch ganz selbstverständlich, daß kein scharf gefaßtes Rechtssystem da sein kann. Aber ein scharf gefaßtes Rechtssystem wird gerade dadurch zustandekommen, daß man in diesem dreigliedrigen sozialen Organismus sich wirklich entfalten läßt die den anderen Gliedern des sozialen Organismus ureigenen Kräfte. Dadurch werden erst die Unterlagen geschaffen, die eine wirkliche Rechtsbildung ergeben können.

[ ] Ein absolut kodifiziertes Recht würde sich als etwas ausnehmen, was der Entwicklung widerspricht. Wenn man ein starr kodifiziertes Recht hätte, wäre es im Grunde etwa ebenso, wie wenn man ein siebenjähriges Kind hätte, dessen organische Lebenskräfte Sie jetzt festsetzen würden, und, wenn das Kind vierzig Jahre alt geworden ist, verlangen würden, daß es noch danach lebte. So verhält es sich auch mit dem sozialen Organismus, der ja durchaus etwas Lebendiges ist und im Jahre 1940 nicht der gleiche sein wird wie im Jahre 1920. Zum Beispiel bei Grund und Boden handelt es sich nicht darum, solches kodifiziertes Recht festzulegen, sondern es handelt sich um ein lebendiges Wechselverhältnis zwischen dem Boden und den Persönlichkeiten, die in den beiden anderen charakterisierten Gebieten — dem geistigen und dem wirtschaftlichen — drinnenstehen und so wirken, daß alles immerfort in Fluß gehalten werden kann, um den wahren demokratischen Boden, auf dem alle Menschen ihre gegenwärtigen Beziehungen leben, auch abändern und metamorphosieren zu können. Das ist dasjenige, was gesagt werden muß in bezug auf die Festlegung der öffentlichen Rechtsverhältnisse. Strafrechtsverhältnisse ergeben sich als das Sekundäre erst dann, wenn von einzelnen Persönlichkeiten in unsozialer Weise gegen dasjenige gehandelt wird, was festgelegt ist als das, was die mündig gewordenen Menschen als richtige Beziehung zueinander betrachten. Da allerdings ergibt sich für den dreigliedrigen sozialen Organismus bei einem praktischen Durchdenken des Strafrechtes, daß man nötig haben wird, auf die, ich möchte sagen Berechtigung der Strafe auch in praktischrealer Weise ein wenig hinzuschauen. Ich muß sagen, daß die vielgepriesene Rechtswissenschaft es eigentlich nicht einmal auf diesem Gebiete zu einem klaren Rechtsbegriffe gebracht hat. Es gibt eine jetzt allerdings schon ältere Schrift, «Das Recht in der Strafe», von Ludwig Laistner. Darinnen wird in der Einleitung eine Geschichte aller Theorien gegeben über das Recht zur Strafe: Abschreckungsimpulse, Erziehungsimpulse und alle anderen Impulse. Laistner zeigt vor allem, daß diese Theorien eigentlich recht brüchig sind, und er kommt dann zu seiner eigenen Theorie, welche darin besteht, daß man ein Recht zur Strafe eigentlich nur daher ableiten kann, daß der Verbrecher sich durch seinen eigenen freien Willen in die Sphäre des anderen Menschen hineinbegeben hat. Nehmen wir also an, der eine Mensch hat — und das ist schon auch wiederum hypothetisch — sich irgendeinen Lebenskreis geschaffen; der andere tritt in diesen Lebenskreis hinein, indem er zum Beispiel in sein Haus oder in seine Gedanken eintritt und ihn beraubt. — Nun sagt Ludwig Laistner: Der hat sich selber in meinen Lebenskreis hineinbegeben, und dadurch habe ich eine Gewalt über ihn; geradeso wie ich über mein Geld oder über meine eigenen Gedanken Gewalt habe, so habe ich nun auch über den Verbrecher Gewalt, weil er sich in meine Sphäre begeben hat. Diese Gewalt über ihn hat mir der Verbrecher selber zugestanden dadurch, daß er sich in meine Sphäre begeben hat. Ich kann diese Gewalt nun so realisieren, indem ich ihn bestrafe. Die Strafe ist nur das Äquivalent dafür, daß er sich in meine Kreise hineinbegeben hat. Das ist das einzige, was gefunden werden könnte im juristischen Denken über die Berechtigung, einen Verbrecher zu strafen. Ob das nun direkt geschieht oder in übertragenem Sinne, indem man es durch den Staat ausführen läßt, das sind dann wiederum sekundäre Fragen. Aber diese Dinge, warum sind sie denn eigentlich unklar? Warum liegt da etwas vor, das fortwährend verhindert, wirklich scharfumrissene Begriffe zu haben? Weil diese Begriffe heute aus sozialen Verhältnissen heraus genommen sind, die an sich schon alle von lauter Lebensunklarheiten erfüllt sind. Es setzt ja tatsächlich das Recht voraus, daß zuerst ein Organismus vorhanden ist und durch den Organismus lebendige Bewegung und dadurch eine Zirkulation vorhanden ist — geradeso wie es das Herz voraussetzt, daß zunächst andere Organe da sind, damit es funktionieren kann. Die Rechtsinstitution ist gewissermaßen das Herz des sozialen Organismus und setzt voraus, daß anderes sich entfaltet; sie setzt voraus, daß andere Kräfte schon da sind. Und wenn man in diesen anderen Verhältnissen Unklarheiten darin hat, dann ist es auch ganz selbstverständlich, daß kein scharf gefaßtes Rechtssystem da sein kann. Aber ein scharf gefaßtes Rechtssystem wird gerade dadurch zustandekommen, daß man in diesem dreigliedrigen sozialen Organismus sich wirklich entfalten läßt die den anderen Gliedern des sozialen Organismus ureigenen Kräfte. Dadurch werden erst die Unterlagen geschaffen, die eine wirkliche Rechtsbildung ergeben können.

[ ] Wir haben ja vor allen Dingen heute nicht einmal klar die Frage aufgeworfen: Welches ist denn der eigentliche Inhalt des Rechtssystems? Ja, sehen Sie, in einem gewissen Sinne muß ja eine Rechtswissenschaft gar sehr der Mathematik ähnlich sein, einer lebendigen Mathematik ähnlich sein. Aber was würden wir mit unserer ganzen Mathematik machen, wenn wir diese nicht im Leben realisieren könnten? Wir müssen sie anwenden können. Wenn die Mathematik nicht eine lebendige wäre und wir sie in der Wirklichkeit nicht anwenden könnten, so würde unsere ganze Mathematik keine Wissenschaft sein. Die Mathematik als solche ist eben zunächst eine formale Wissenschaft. In einem gewissen Sinne würde auch eine sachgemäß ausgearbeitete Rechtswissenschaft zunächst eine formale Wissenschaft sein. Aber diese formale Wissenschaft muß so sein, daß das Objekt ihrer Anwendung in der Wirklichkeit angetroffen wird. Und dieses Objekt ihrer Anwendung in der Wirklichkeit sind die Beziehungen der mündig gewordenen, nebeneinander lebenden Menschen, die nicht nur hier den Ausgleich ihrer Lebenskreise suchen, sondern auch noch im geistigen und im wirtschaftlichen Gliede des sozialen Organismus drinnenstehen.

[ ] Wir haben ja vor allen Dingen heute nicht einmal klar die Frage aufgeworfen: Welches ist denn der eigentliche Inhalt des Rechtssystems? Ja, sehen Sie, in einem gewissen Sinne muß ja eine Rechtswissenschaft gar sehr der Mathematik ähnlich sein, einer lebendigen Mathematik ähnlich sein. Aber was würden wir mit unserer ganzen Mathematik machen, wenn wir diese nicht im Leben realisieren könnten? Wir müssen sie anwenden können. Wenn die Mathematik nicht eine lebendige wäre und wir sie in der Wirklichkeit nicht anwenden könnten, so würde unsere ganze Mathematik keine Wissenschaft sein. Die Mathematik als solche ist eben zunächst eine formale Wissenschaft. In einem gewissen Sinne würde auch eine sachgemäß ausgearbeitete Rechtswissenschaft zunächst eine formale Wissenschaft sein. Aber diese formale Wissenschaft muß so sein, daß das Objekt ihrer Anwendung in der Wirklichkeit angetroffen wird. Und dieses Objekt ihrer Anwendung in der Wirklichkeit sind die Beziehungen der mündig gewordenen, nebeneinander lebenden Menschen, die nicht nur hier den Ausgleich ihrer Lebenskreise suchen, sondern auch noch im geistigen und im wirtschaftlichen Gliede des sozialen Organismus drinnenstehen.

[ ] So wird wirklich diese Dreigliederung des sozialen Organismus erst die Möglichkeit ergeben, daß öffentlich gedacht werden kann, und ein nicht öffentlich gedachtes Recht ist ja kein natürlich gesetztes Recht. Dadurch würde sich die Möglichkeit ergeben, daß sich solche Rechtsbegriffe öffentlich bilden, die dann beweglich sind, wie es heute zu Recht gefordert worden ist. Daher meine ich, daß es schr gut war, daß Dr. Boos die Reform des Rechtslebens gerade von der Realisierung des dreigliedrigen sozialen Organismus aus gefordert hat.

[ ] So wird wirklich diese Dreigliederung des sozialen Organismus erst die Möglichkeit ergeben, daß öffentlich gedacht werden kann, und ein nicht öffentlich gedachtes Recht ist ja kein natürlich gesetztes Recht. Dadurch würde sich die Möglichkeit ergeben, daß sich solche Rechtsbegriffe öffentlich bilden, die dann beweglich sind, wie es heute zu Recht gefordert worden ist. Daher meine ich, daß es schr gut war, daß Dr. Boos die Reform des Rechtslebens gerade von der Realisierung des dreigliedrigen sozialen Organismus aus gefordert hat.